AGB

§ 1 Geltungsbereich; Schriftformgebot

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen, Werk- und Werklieferungsverträge und vergleichbaren Austauschverträge der KLANN Packaging GmbH.

(2) Unsere VLB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren VLB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausschließlich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere VLB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren VLB abweichender Bedingungen unserer Vertragspartner Verkäufe vorbehaltlos abschließen oder Lieferungen vorbehaltlos ausführen.

(3) Unsere VLB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 BGB.

(4) Soweit es sich um laufende Geschäftsbeziehungen handelt, gelten unsere VLB auch für künftige Geschäfte, auch wenn sie nicht mehr erneut ausdrücklich vereinbart werden.

(5) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unserem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt, einschließlich aller Nebenabreden. Mündliche Abreden werden bei Abschluss dieses Vertrags nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Die Abänderung dieses Schriftformgebots bedarf ihrerseits der Schriftform.

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für die unseren Angeboten beigefügten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Maß-, Gewichts- oder Leis­tungsangaben aller Art, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

(2) Sind Bestellungen unserer Vertragspartner als Angebote i. S. d. § 145 BGB zu werten, so können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise „ab Werk" in €. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen. Sie wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rech­nung gesondert ausgewiesen. Nach Vertragsschluss sich auf Wunsch des Kunden ändernde Liefertermine, die zu Nichtauslastung von Frachtraum führen, sowie abweichende Sonder- und Terminzustellungen, etwaige Zuschläge für Hilfsmittel der Anlieferung (z. B. Hebebühne) und Standzeiten länger als zwei Stunden werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Material-, Rohstoff- oder Energiepreisänderungen, eintreten. Wir werden diese auf Verlangen dem Vertragspartner nachweisen. Als angemessen gilt insbesondere eine Preisanpassung, die lediglich die zwischenzeitliche Erhöhung unserer Listenpreise nachvollzieht, soweit dies mit den Regeln des § 315 BGB vereinbar ist. Eine Preisanpassung ist ausgeschlossen, falls Festpreise ausdrücklich vereinbart wurden.

(3) Zahlungen erfolgen ausschließlich auf eines unserer in der jeweiligen Rechnung genannten Konten. Die Zahlung erfolgt per Vorauskasse rein netto. Anderslautende Zahlungsbedingungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich – entsprechende Bonität vorausgesetzt. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzugs. Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen den Vertragspartner an Dritte abzutreten. Der Vertragspartner hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen. Der Verzugszins beträgt 8 %-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere nach den Grundsätzen bankmäßiger Bereitstellungszinsen, ist nicht ausgeschlossen.

(4) Aufrechnungsrechte stehen unserem Vertragspartner nur im Falle unstreitiger, von uns anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zu. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

(5) Im selben Umfang wie das Recht zur Aufrechnung ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen. Unbeschadet bleibt das Zurückbehaltungsrecht unseres Vertragspartners in Fällen grober Vertragsverletzung, sowie in Fällen, in denen wir bereits einen Teil des Zahlungsanspruchs erhalten haben, der dem Wert unserer etwaig mangelhaften Leistung entspricht.

§ 4 Lieferungen

(1) Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und sonstigen für die Vertragsausführung notwendigen Fra­gen und Voraussetzungen voraus. Hierzu gehören je nach Art und Inhalt des Vertrags beispielsweise die Bestätigung der Lithografie, der Größenmuster, die Fertigstellung der Werkzeuge sowie das Vorliegen etwa erforderlicher behördlicher Genehmigungen. Sie beginnt frühestens mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Hierzu zählt insbesondere der pünktliche Eingang vereinbarter Zahlungen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

(3) Sämtliche Lieferzeitangaben gelten nur annähernd, sofern nicht ein bestimmtes Lieferdatum ausdrücklich bestätigt worden ist.

(4) Werden wir an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die wir trotz nach den Umständen des Einzelfalls zumutbarer eigener Sorgfalt nicht abwenden können, gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, sofern kein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Ein eingetretener Verzug wird unterbrochen. Die Verlängerung gilt insbesondere für Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, Arbeitskampf und dessen Folgen und Auswirkungen, höhere Gewalt, etc. In diesen Fällen ist auch unser Vertragspartner für die entsprechende Zeit von der Annahmeverpflichtung befreit.

(5) Kommt unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Sofern nicht andere Toleranzen vereinbart sind, behalten wir uns fertigungs- oder transportbedingte Mehr- oder Minderlieferungen in handels- bzw. branchenüblichem Umfang vor. Als branchenüblich gelten Mehr- oder Mindermengen von
+/-10% bei einer Menge bis zu 10.000 Stück und von +/-5% bei einer Menge ab 10.000 Stück, sofern Liefergegenstand eine bedruckte Weißblechdose ist.

(7) Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen werden keinerlei Beschaffungsrisiken oder Garantien im Sinne des § 276 BGB übernommen. Unbeschadet der nachstehenden Regelungen haften wir nicht für verzögerungsbedingte Vermögensschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung unserer Organe oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wir haften jedoch für Lieferverzögerungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn

(a) ein Fixgeschäft vereinbart ist,

(b) das Interesse des Vertragspartners an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist,

(c) der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht,

(d) ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf eine schuldhafte Verletzung solcher Vertragspflichten zurückzufüh­ren ist, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf.

Auch in diesem Fall ist der Schadensersatz jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht.

(8) In den übrigen Fällen des schuldhaften Lieferverzugs ist der von uns zu ersetzende Schaden unbeschadet der vorstehen­den Regelungen begrenzt auf 0,5 % des Lieferwerts pro Woche, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des gesamten Lieferwertes. Der Einwand eines tatsächlich geringeren Schadens bleibt uns vorbehalten.

§ 5 Verpackungen

(1) Von uns zur Verfügung gestellte Leih- oder Sachdarlehensverpackungen samt Zubehör, z. B. Paletten, Trays, usw., sind unverzüglich in unbeschädigtem Zustand frachtfrei an unser aus den Lieferpapieren ersichtliches Lieferwerk zurückzusenden. Nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen nach Anlieferung behalten wir uns vor, diese Verpackungen zum Wiederbeschaffungswert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt für beschädigte oder unbrauchbar zurückgegebene Verpackungen.

(2) Nicht zurückzugebende Verpackungen, insbesondere Kartonverpackungen, werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Für die von uns gelieferten Waren behält sich der jeweilige Verwender dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (künftig: Verwender) das Eigentum bis zur Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung des jeweiligen Verwenders mit dem Vertragspartner vor. Dies gilt auch bei Aufnahme der Forderungen in eine laufende Rechnung oder nach Saldoziehung.

(2) Ausdrücklich ausgenommen sind Forderungen anderer, mit dem jeweiligen Verwender wirtschaftlich verbundener Unternehmen, auch soweit diese in diesem Regelwerk genannt sind.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren, zu pflegen und zu warten. Er hat es zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden auf eigene Kosten zu versichern.

(4) Im Falle des Verzugs oder sonstigen, zum Rücktritt berechtigenden Pflichtverletzungen des Vertragspartners sind wir berechtigt, die Herausgabe des Vorbehaltsguts zu verlangen, sobald wir den Rücktritt erklärt haben. In der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs liegt im Zweifel zugleich die Erklärung des Rücktritts. Nach Rücknahme des Vorbehaltsguts sind wir zur Verwertung berechtigt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.

(5) Etwaige Umbildung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt durch den Vertragspartner für uns als Hersteller. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir anteiliges Miteigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass die uns nicht gehörende Ware als Hauptsache anzusehen ist bzw. die Verarbeitungsleistung den Warenwert überwiegt; in diesem Fall gilt als vereinbart, dass uns der Vertragspartner das anteilige Eigentum überträgt.

(6) Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Vorbehaltsware egal ob weiterverarbeitet oder nicht - im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen und die entstehenden Forderungen einzuziehen. Er darf beides nicht verpfänden, außerdem darf er entstehende Forderungen weder veräußern noch auf andere Weise darüber verfügen. Bei Weitergabe der Ware auf Kredit hat der Vertragspartner unsere Rechte wirksam zu sichern.

Der Vertragspartner tritt bereits jetzt seine Rechte aus der Weitergabe der Vorbehaltsware in voller Höhe des Bruttoendbetrags unserer Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Er bleibt inkassoberechtigt, soweit wir dem nicht schriftlich widersprechen. Wir bleiben zur jederzeitigen Geltendmachung aller Rechte und Forderungen im eigenen Namen ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds berechtigt. Wir verpflichten uns jedoch zur Nichteinziehung, solange der Vertragspartner unsere Forderungen ordnungsgemäß bedient, nicht in Verzug gerät, und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder aus sonstigen Gründen mit Zahlungsausfall zu rechnen ist. In diesen Fällen ist uns der Vertragspartner zur vollständigen Auskunft und zur Vorlage aller zur Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen verpflichtet.

(7) Bei versuchten oder erfolgten Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut oder hieraus resultierende Forderungen oder Nebenrechte oder bei sonstigen Beeinträchtigungen oder Gefährdungen unserer Sicherheiten hat uns der Vertragspartner hierüber unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich zu informieren und uns unverzüglich alle hierüber vorhandenen oder zur Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, wenn und soweit der realisierbare Wert unserer Sicherheiten mehr als 110 % des Wertes der zu sichernden Forderungen beträgt.

(9) Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Vertragspartners geknüpft ist, ist dieser zu deren Einhaltung bzw. Erfüllung auf eigene Kosten verpflichtet.

§ 7 Versand und Gefahrenübergang

(1) Mangels gegenteiliger Regelung ist Erfüllungsort der Sitz des Verwenders und erfolgt der Versand ab Werk. Auf Wunsch des Vertragspartners decken wir die Lieferung auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung ein.

(2) Die Anlieferung von Rohstoffen oder Halbteilen zur Lohnverarbeitung oder Veredelung erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Vertragspartners ebenso wie die Rücklieferung der Fertigware.

§ 8 Schutzrechte und Werkzeuge

(1) Werden bei der Fertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben oder Wünschen des Vertragspartners Schutz- und Urheberrechte Dritter, Kennzeichnungsvorschriften oder sonstige Immaterialgüterrechte verletzt, so stellt der Vertragspartner uns von allen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

(2) Entwürfe, Lithografien, Klischees, Druckplatten, Prägestanzen, und Werkzeuge werden nur anteilig berechnet und bleiben daher unser Eigentum. Sie dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht oder diesen gegenüber verwendet werden. Werden Formen vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt, so hat er diese kostenfrei an uns zu versenden.

(3) Die anteiligen Kosten sind zur Hälfte bei Bestellung, zur Hälfte nach Empfang der Ausfallmuster ohne Skontoabzug zu be­zahlen. Der Vertragspartner trägt auch die Kosten der von ihm veranlassten Änderungen.

Wir bewahren Werkzeuge, Lithografien und Formen für Nachbestellungen sorgfältig auf und versichern diese gegen Feu­erschäden. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn vom Vertragspartner nicht innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung weitere Bestellungen eingegangen sind, und wir auf das Ende der Aufbewahrungspflicht hingewiesen haben.

§ 9 Gewährleistung und sonstige Haftung

(1) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich, längstens binnen einer Woche nach Empfang auf etwaige Mängel zu un­tersuchen und entdeckte Mängel schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind binnen drei Werktagen ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt, außer in Fällen der Arglist. Die Rügenobliegenheit gilt auch bei Streckengeschäften.

(2) Mit der Freigabeerklärung vorgelegter Muster oder Korrekturabzüge bzw. mit dem Verzicht des Vertragspartners auf deren Vorlage gilt die Beschaffenheit des Musters oder des Korrekturabzugs als vereinbart. Bei bedruckten und lackierten Verpackungen sind wir bemüht, die vereinbarten Töne genau zu treffen. Aus technischen Gründen bleiben aber geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichungen in Druck, Farbe usw. vorbehalten und begründen keinen Gewährleistungsanspruch nach dieser Vorschrift. Eine solche geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichung liegt insbesondere dann vor, wenn die tatsächlich vereinbarte Farbgebung nicht mehr als einen Punkt von der Pantone-Farbgebung, in Abhängigkeit von der Grundfarbe, abweicht und ein Prägeversatz um plus / minus 0,3mm stattfindet. Gleiches gilt bei minimalen Verkratzungen, Schleifspuren und Farbpunkten, die in Summe weniger als 0,01 % der Dosenoberfläche betreffen. Solche Abweichungen gelten nicht als Mangel.

(3) Beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten, bis wir sie zurücknehmen oder schriftlich zur Vernichtung freigeben.

(4) Soweit ein Mangel vorliegt, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten den Mangel entweder selbst beseitigen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Wir können die Nacherfüllung jedoch verweigern, wenn und soweit diese für uns unzumutbar ist, insbesondere wegen eines außer Verhältnis zum Warenwert stehenden Nacherfüllungsaufwands. Zu ersetzende Ware ist Zug-um-Zug gegen die Nacherfüllung an uns zurückzugeben oder - auf unsere schriftliche Anweisung hin - auf unsere Kosten zu entsorgen.

Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung sowie bei fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nacherfüllungsfrist kann der Vertragspartner nach seiner Wahl unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser VLB vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel weder vorsätzlich zu vertreten haben, noch hierfür eine Garantie abgegeben haben. Rücktritt und Schadenersatz wegen unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen. Eine Minderlieferung berechtigt nur dann zum Rücktritt und Schadenersatz, wenn der Vertragspartner nachweist, dass sein Interesse am Vertrag objektiv fortgefallen ist. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind. Ausgenommen von der Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der Vertragspartner Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns kein Vorsatz anzulasten ist, ist der Schadenersatz auf das vorhersehbare, typische Maß beschränkt. Im Falle einer schriftlichen Garantieübernahme haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

(6) Ebenso haften wir für die schuldhafte Verletzung solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge gibt und auf die der Vertragspartner vertrauen darf. Auch in diesem Fall ist der Schadenersatz jedoch auf das vorhersehbare, typische Maß beschränkt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

(8) Soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Im Fall des Lieferantenregresses nach §§ 478 f. BGB gelten die vorherigen Regelungen nur, sofern wir dem Vertragspartner nach unserer Wahl gleichwertigen Ersatz in Form von Stundungen, Rabatten oder ähnlichem gewähren.

Der Vertragspartner darf jegliche Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abtreten.

§ 11 Erfüllungsort; Gerichtstand; Rechtswahl

(1) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, der Sitz des jeweiligen Verwenders.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle mit der Geschäftsbeziehung in Zusammenhang stehenden Ansprüche gleich welcher Art und welchen Grundes ist der Sitz des Verwenders. Es bleibt jedoch dem Verwender vorbehalten, den Besteller an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

§ 12 Unwirksamkeit

Soweit einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand 11/2013